{"id":1470,"date":"2021-09-24T23:09:58","date_gmt":"2021-09-24T23:09:58","guid":{"rendered":"http:\/\/griechenlandhilfe.at\/?page_id=1470"},"modified":"2021-09-29T07:17:55","modified_gmt":"2021-09-29T07:17:55","slug":"statutes","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/griechenlandhilfe.at\/en\/statutes\/","title":{"rendered":"Statutes"},"content":{"rendered":"<div class=\"wpb-content-wrapper\"><p>[vc_row][vc_column][vc_column_text css=&#8221;.vc_custom_1632899854097{padding-bottom: 35px !important;}&#8221;]<strong>Statuten des Vereins <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u201eGriechenlandhilfe \u2013 Verein f\u00fcr humanit\u00e4re Hilfe in Griechenland\u201c<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong> 1: Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>1) Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201dGriechenlandhilfe \u2013 Verein f\u00fcr humanit\u00e4re Hilfe in Griechenland\u201c.<\/p>\n<p>2) Er hat seinen Sitz in Salzburg, \u00d6sterreich, und erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf \u00d6sterreich und Europa.<\/p>\n<p>3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.<\/p>\n<ul>\n<li><strong> 2: Zweck<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Verein, dessen T\u00e4tigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die humanit\u00e4re, mildt\u00e4tige Unterst\u00fctzung der notleidenden griechischen Bev\u00f6lkerung. Die Erf\u00fcllung des Vereinszweckes erfolgt teilweise durch Erf\u00fcllungsgehilfen.<\/p>\n<ul>\n<li><strong> 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angef\u00fchrten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.<\/p>\n<p>2) Als ideelle Mittel dienen:<\/p>\n<ol>\n<li>Gew\u00e4hrung von Sachzuwendungen an hilfsbed\u00fcrftige Menschen in Krankenh\u00e4usern, Kinder- und Behindertenheimen und Versorgungsinstitutionen sowie Sachspenden an sonstige mit dem Gemeinwohl und der Gesundheit und Sicherheit dienenden Interessen betraute Institutionen.<\/li>\n<li>Sachspenden an Privatpersonen<\/li>\n<li>Kleine Geldspenden<\/li>\n<li>Zur Verf\u00fcgung stellen von R\u00e4umlichkeiten zum Zwecke humanit\u00e4re Betreuung<\/li>\n<li>Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen<\/li>\n<li>Regelm\u00e4\u00dfige Versammlungen der Vereinsmitglieder zur Koordination der Arbeit.<\/li>\n<li>Einrichtung einer Website und sonstiger elektronischer Medien zur Informationsweitergabe und Pr\u00e4sentation der Vereinsarbeit im Internet.<\/li>\n<li>\u00d6ffentliche Vortr\u00e4ge und Informationsabende, welche Ziele und Notwendigkeit der Vereinsarbeit vermitteln und f\u00fcr mehr Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die notleidende Bev\u00f6lkerung in Europa sorgen sollen.<\/li>\n<li>Herausgabe von Publikationen<\/li>\n<\/ol>\n<p>3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:<\/p>\n<ol>\n<li>Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/li>\n<li>Sach- und Geldspenden<\/li>\n<li>Sammlungen, Verm\u00e4chtnisse und sonstige Zuwendungen<\/li>\n<li>Subventionen und F\u00f6rderungen<\/li>\n<li>Ertr\u00e4ge aus Vereinsveranstaltungen (zB Sommerfest, Gl\u00fchweinstand, Weihnachtsbazar, Versteigerung von gespendeten Gegenst\u00e4nden\u2026)<\/li>\n<li>Ertr\u00e4ge aus dem Webshop<\/li>\n<li>Sponsorgeld<\/li>\n<li>Verm\u00f6gensverwaltung<\/li>\n<\/ol>\n<p>4) H\u00f6he der Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/p>\n<ol>\n<li>Ordentliche Mitglieder: 60,- \u20ac\/Jahr<\/li>\n<li>Ordentliche Mitglieder: Sch\u00fcler\/Studenten\/Erwerbslose: 30\u20ac\/Jahr.<\/li>\n<li>Au\u00dferordentliche Mitglieder: derzeit nicht festgelegt<\/li>\n<\/ol>\n<p>5) Die Erf\u00fcllung des genannten Vereinszweckes erfolgt (insbesondere aus logistischen Gr\u00fcnden) teilweise durch ortsans\u00e4ssige Institutionen, die als Erf\u00fcllungsgehilfen iSd \u00a7 40 BAO t\u00e4tig werden. Sie sind verpflichtet die zur Verf\u00fcgung gestellten Spenden anweisungsgem\u00e4\u00df und dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden. Die Verwendung der Mittel wird laufend kontrolliert.<\/p>\n<ul>\n<li><strong> 4: Arten der Mitgliedschaft<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, au\u00dferordentliche und Ehrenmitglieder.<\/p>\n<p>2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Au\u00dferordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinst\u00e4tigkeit vor allem durch Zahlung eines f\u00fcr sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.<\/p>\n<ul>\n<li><strong> 5: Erwerb der Mitgliedschaft<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>1) Mitglieder des Vereins k\u00f6nnen alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsf\u00e4hige Personengesellschaften werden.<\/p>\n<p>2) \u00dcber die Aufnahme von ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gr\u00fcnden verweigert werden.<\/p>\n<p>3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorl\u00e4ufige Aufnahme von ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgr\u00fcnder, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und au\u00dferordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gr\u00fcnder des Vereins.<\/p>\n<p>4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.<\/p>\n<ul>\n<li><strong> 6: Beendigung der Mitgliedschaft<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsf\u00e4higen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspers\u00f6nlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.<\/p>\n<p>2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige versp\u00e4tet, so ist sie erst zum n\u00e4chsten Austrittstermin wirksam. F\u00fcr die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschlie\u00dfen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist l\u00e4nger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge im R\u00fcckstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der f\u00e4llig gewordenen Mitgliedsbeitr\u00e4ge bleibt hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verf\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gr\u00fcnden von der Generalversammlung \u00fcber Antrag des Vorstands beschlossen werden.<\/p>\n<ul>\n<li><strong> 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.<\/p>\n<p>2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.<\/p>\n<p>3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.<\/p>\n<p>4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand \u00fcber die T\u00e4tigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gr\u00fcnden verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.<\/p>\n<p>5) Die Mitglieder sind vom Vorstand \u00fcber den gepr\u00fcften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungspr\u00fcfer einzubinden.<\/p>\n<p>6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden k\u00f6nnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitglieder sind zur p\u00fcnktlichen Zahlung der Beitrittsgeb\u00fchr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge in der von der Generalversammlung beschlossenen H\u00f6he verpflichtet.<\/p>\n<ul>\n<li><strong> 8: Vereinsorgane<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Organe des Vereins sind die Generalversammlung (\u00a7\u00a7 9 und 10), der Vorstand (\u00a7\u00a7 11 bis 13), die Rechnungspr\u00fcfer (\u00a7 14) und das Schiedsgericht (\u00a7 15).<\/p>\n<ul>\n<li><strong> 9: Generalversammlung<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>1) Die Generalversammlung ist die \u201eMitgliederversammlung\u201c im Sinne des<br \/>\nVereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.<\/p>\n<p>2) Eine au\u00dferordentliche Generalversammlung findet auf<\/p>\n<ol>\n<li>Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,<\/li>\n<li>schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,<\/li>\n<li>Verlangen der Rechnungspr\u00fcfer (\u00a7 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),<\/li>\n<li>Beschluss der\/eines Rechnungspr\u00fcfer\/s (\u00a7 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, \u00a7 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),<\/li>\n<li>Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (\u00a7 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den au\u00dferordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a \u2013 c), durch die\/einen Rechnungspr\u00fcfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).<\/p>\n<p>4) Antr\u00e4ge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.<\/p>\n<p>5) G\u00fcltige Beschl\u00fcsse \u2013 ausgenommen solche \u00fcber einen Antrag auf Einberufung einer au\u00dferordentlichen Generalversammlung \u2013 k\u00f6nnen nur zur Tagesordnung gefasst werden.<\/p>\n<p>6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die \u00dcbertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollm\u00e4chtigung ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>7) Die Generalversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n<p>8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Beschl\u00fcsse, mit denen das Statut des Vereins ge\u00e4ndert oder der Verein aufgel\u00f6st werden soll, bed\u00fcrfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen.<\/p>\n<p>9) Den Vorsitz in der Generalversammlung f\u00fchrt der\/die Obmann\/Obfrau, in dessen\/deren Verhinderung sein\/e\/ihr\/e Stellvertreter\/in. Wenn auch diese\/r verhindert ist, so f\u00fchrt das an Jahren \u00e4lteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.<\/p>\n<ul>\n<li><strong> 10: Aufgaben der Generalversammlung<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<\/p>\n<ol>\n<li>Beschlussfassung \u00fcber den Voranschlag;<\/li>\n<li>Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungspr\u00fcfer;<\/li>\n<li>Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungspr\u00fcfer;<\/li>\n<li>Genehmigung von Rechtsgesch\u00e4ften zwischen Rechnungspr\u00fcfern und Verein;<\/li>\n<li>Entlastung des Vorstands;<\/li>\n<li>Festsetzung der H\u00f6he der Beitrittsgeb\u00fchr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr ordentliche und f\u00fcr au\u00dferordentliche Mitglieder;<\/li>\n<li>Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;<\/li>\n<li>Beschlussfassung \u00fcber Statuten\u00e4nderungen und die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins;<\/li>\n<li>Beratung und Beschlussfassung \u00fcber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li><strong>\u00a0<\/strong><strong>11: Vorstand<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann\/Obfrau und Stellvertreter\/in, Schriftf\u00fchrer\/in und Stellvertreter\/in sowie Kassier\/in und Stellvertreter\/in. Zumindest aber aus zwei Personen, Obmann\/Obfrau und Kassier\/in.<\/p>\n<p>2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gew\u00e4hlt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gew\u00e4hlten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes w\u00e4hlbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachtr\u00e4gliche Genehmigung in der n\u00e4chstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. F\u00e4llt der Vorstand ohne Selbsterg\u00e4nzung durch Kooptierung \u00fcberhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungspr\u00fcfer verpflichtet, unverz\u00fcglich eine au\u00dferordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungspr\u00fcfer handlungsunf\u00e4hig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverz\u00fcglich die Bestellung eines Kurators beim zust\u00e4ndigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine au\u00dferordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.<\/p>\n<p>3) Die Funktionsperiode des Vorstands betr\u00e4gt zwei Jahre; Wiederwahl ist m\u00f6glich. Jede Funktion im Vorstand ist pers\u00f6nlich auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>4) Der Vorstand wird vom Obmann\/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem\/seiner\/ihrem\/ihrer Stellvertreter\/in, schriftlich oder m\u00fcndlich einberufen. Ist auch diese\/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.<\/p>\n<p>5) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die H\u00e4lfte von ihnen anwesend ist.<\/p>\n<p>6) Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des\/der Vorsitzenden den Ausschlag.<\/p>\n<p>7) Den Vorsitz f\u00fchrt der\/die Obmann\/Obfrau, bei Verhinderung sein\/e\/ihr\/e Stellvertreter\/in. Ist auch diese\/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren \u00e4ltesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.<\/p>\n<p>8) Au\u00dfer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und R\u00fccktritt (Abs. 10).<\/p>\n<p>9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.<\/p>\n<p>10) Die Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen jederzeit schriftlich ihren R\u00fccktritt erkl\u00e4ren. Die R\u00fccktrittserkl\u00e4rung ist an den Vorstand, im Falle des R\u00fccktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der R\u00fccktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>12: Aufgaben des Vorstands<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>\u00a0<\/strong>Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das \u201eLeitungsorgan\u201c im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:<\/p>\n<ol>\n<li>Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen\/Ausgaben und F\u00fchrung eines Verm\u00f6gensverzeichnisses als Mindesterfordernis;<\/li>\n<li>Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;<\/li>\n<li>Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den F\u00e4llen des \u00a7 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a \u2013 c dieser Statuten;<\/li>\n<li>Information der Vereinsmitglieder \u00fcber die Vereinst\u00e4tigkeit, die Vereinsgebarung und den gepr\u00fcften Rechnungsabschluss;<\/li>\n<li>Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens;<\/li>\n<li>Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und au\u00dferordentlichen Vereinsmitgliedern;<\/li>\n<li>Aufnahme und K\u00fcndigung von Angestellten des Vereins. Bei Abstimmungen \u00fcber Personalentscheidungen sind Vorstandsmitglieder, die gleichzeitig Dienstnehmer des Vereines sind, nicht stimmberechtigt.<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li><strong> 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>1) Der\/die Obmann\/Obfrau f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte des Vereins. Der\/die Schriftf\u00fchrer\/in unterst\u00fctzt den\/die Obmann\/Obfrau bei der F\u00fchrung der Vereinsgesch\u00e4fte.<\/p>\n<p>2) Der\/die Obmann\/Obfrau vertritt den Verein nach au\u00dfen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bed\u00fcrfen zu ihrer G\u00fcltigkeit der Unterschriften des\/der Obmanns\/Obfrau oder des Schriftf\u00fchrers\/der Schriftf\u00fchrerin, in Geldangelegenheiten (verm\u00f6genswerte Dispositionen) des\/der Obmanns\/Obfrau oder des Kassiers\/der Kassierin. Rechtsgesch\u00e4fte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bed\u00fcrfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.<\/p>\n<p>3) Rechtsgesch\u00e4ftliche Bevollm\u00e4chtigungen, den Verein nach au\u00dfen zu vertreten bzw. f\u00fcr ihn zu zeichnen, k\u00f6nnen ausschlie\u00dflich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.<\/p>\n<p>4) Bei Gefahr im Verzug ist der\/die Obmann\/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbst\u00e4ndig Anordnungen zu treffen; im Innenverh\u00e4ltnis bed\u00fcrfen diese jedoch der nachtr\u00e4glichen Genehmigung durch das zust\u00e4ndige Vereinsorgan.<\/p>\n<p>5) Der\/die Obmann\/Obfrau f\u00fchrt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.<\/p>\n<p>6) Der\/die Schriftf\u00fchrer\/in f\u00fchrt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.<\/p>\n<p>7) Der\/die Kassier\/in ist f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Geldgebarung des Vereins verantwortlich.<\/p>\n<p>8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des\/der Obmanns\/Obfrau, des Schriftf\u00fchrers\/der Schriftf\u00fchrerin oder des Kassiers\/der Kassierin ihre Stellvertreter\/innen.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>14: Rechnungspr\u00fcfer<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>1) Zwei Rechnungspr\u00fcfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist m\u00f6glich. Die Rechnungspr\u00fcfer d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Pr\u00fcfung ist. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gew\u00e4hlten Rechnungspr\u00fcfers das Recht, an seine Stelle eine andere w\u00e4hlbare Person zu kooptieren, wozu die nachtr\u00e4gliche Genehmigung in der n\u00e4chstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.<\/p>\n<p>2) Den Rechnungspr\u00fcfern obliegt die laufende Gesch\u00e4ftskontrolle sowie die Pr\u00fcfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Rechnungslegung und die statutengem\u00e4\u00dfe Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungspr\u00fcfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Die Rechnungspr\u00fcfer haben dem Vorstand \u00fcber das Ergebnis der Pr\u00fcfung zu berichten.<\/p>\n<p>3) Rechtsgesch\u00e4fte zwischen Rechnungspr\u00fcfern und Verein bed\u00fcrfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im \u00dcbrigen gelten f\u00fcr die Rechnungspr\u00fcfer die Bestimmungen des \u00a7 11 Abs. 8 bis 10 sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<ul>\n<li><strong> 15: Schiedsgericht<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine \u201eSchlichtungseinrichtung\u201c im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den \u00a7\u00a7 577 ff ZPO.<\/p>\n<p>2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. \u00dcber Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verst\u00e4ndigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen w\u00e4hlen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum\/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.<\/p>\n<p>3) Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Entscheidung nach Gew\u00e4hrung beiderseitigen Geh\u00f6rs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endg\u00fcltig.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>16: Freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>1) Die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden.<\/p>\n<p>2) Diese Generalversammlung hat auch \u2013 sofern Vereinsverm\u00f6gen vorhanden ist \u2013 \u00fcber die Abwicklung zu beschlie\u00dfen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss dar\u00fcber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsverm\u00f6gen zu \u00fcbertragen hat.<\/p>\n<p>3) Im Falle der Aufl\u00f6sung des Vereines, bei beh\u00f6rdlicher Aufhebung oder Wegfall des bisherigen beg\u00fcnstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsverm\u00f6gen ausschlie\u00dflich f\u00fcr beg\u00fcnstigte Zwecke im Sinne des \u00a7 4a Abs 2 Z 3 lit a bis c EStG zu verwenden.[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row full_width=&#8221;stretch_row&#8221; css=&#8221;.vc_custom_1629800010161{margin-bottom: 0px !important;padding-bottom: 0px !important;}&#8221;][vc_column][vc_raw_html]JTVCcmNibG9jayUyMGlkJTNEJTIyMTE4NSUyMiU1RA==[\/vc_raw_html][\/vc_column][\/vc_row]<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[vc_row][vc_column][vc_column_text css=&#8221;.vc_custom_1632899854097{padding-bottom: 35px !important;}&#8221;]Statuten des Vereins \u201eGriechenlandhilfe \u2013 Verein f\u00fcr humanit\u00e4re Hilfe in Griechenland\u201c 1: Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich 1) Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201dGriechenlandhilfe \u2013 Verein f\u00fcr humanit\u00e4re Hilfe in Griechenland\u201c. 2) Er hat seinen Sitz in Salzburg, \u00d6sterreich, und erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf \u00d6sterreich und Europa. 3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist&hellip;<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_monsterinsights_skip_tracking":false,"_monsterinsights_sitenote_active":false,"_monsterinsights_sitenote_note":"","_monsterinsights_sitenote_category":0,"footnotes":""},"class_list":["post-1470","page","type-page","status-publish","hentry","description-off"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/griechenlandhilfe.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1470","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/griechenlandhilfe.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/griechenlandhilfe.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/griechenlandhilfe.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/griechenlandhilfe.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1470"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/griechenlandhilfe.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1470\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1587,"href":"https:\/\/griechenlandhilfe.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1470\/revisions\/1587"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/griechenlandhilfe.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1470"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}