Ihre Einzel- oder Monatsspende ermöglicht
- die regelmäßige Lieferung von gespendeten Hilfsgütern, Medikamenten und medizinischer Ausrüstung an Krankenhäuser, entlegene Arztpraxen, Sozialzentren und Behindertenheime
- die wesentliche Verbesserung der Lebenssituation einkommensschwacher Familien
- die persönliche finanzielle Unterstützung für Menschen, die unverschuldet in Not geraten sind oder nach Schicksalsschlägen
- die rasche Hilfe mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln nach Naturkatastrophen
- bessere Ausbildungschancen für Kinder aus armen Verhältnissen
- die Versorgung für Obdachlose mit Wasser, Schlafsäcken und warmen Schuhen
Gern stellen wir für jeden gespendeten Betrag eine Spendenbestätigung aus. Besonders bei Banküberweisungen haben wir keine Adresse oder E-Mail-Adresse dabei und die Spendenbestätigungen kommen nicht automatisch. Bitte fragen Sie diese unter office@griechenlandhilfe.at an!
Information für Steuerabsetzbarkeit
Für Österreich
Seit 8.9.2022 verfügen wir über einen Spendenbegünstigungsbescheid (Registrierungsnummer SO-19428). Spenden, die ab diesem Zeitpunkt bei uns einlangen können daher steuerlich abgesetzt werden. Dazu ist es erforderlich, dass Sie uns Ihren Vor- und Zunamen (lt. Meldezettel) und Ihr Geburtsdatum bekannt geben. Wir melden dann bis 28.2. des Folgejahres Ihre Gesamtspendensumme direkt an das Finanzamt.
Für Firmen gilt: Maximal 10% des Vorjahresgewinns können als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Für Deutschland
Spenden und Mitgliedsbeiträge an einen Verein mit Sitz in der EU können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn dieser Verein nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG iVm § 5 Abs. 2 zweiter Halbsatz KStG steuerbefreit wäre, wenn er im Inland Einkünfte erzielen würde. Den Nachweis, dass der ausländische Zuwendungsempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt, hat der inländische Spender gegenüber dem zuständigen Finanzamt durch Vorlage geeigneter Belege zu erbringen. Als Belege gelten zB die Satzung oder ein Tätigkeitsbericht. Die Anerkennung als Spendenbegünstigter Verein in Österreich sollte jedenfalls als Beleg ausreichen.